Das Recht auf Eigentum

versus

Sozialpflichtigkeit des Eigentums

 

 

Artikel 14 (GG) – Recht auf Eigentum – Erbrecht – Enteignung

(1)   Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2)   Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3)   Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

 

Das Eigentum aus der Sicht der katholischen Soziallehre:

Grundsatz der Gemeinbestimmung: 

 

Persönliches Eigentum als Voraussetzung für die individuelle Freiheit:

 

Sozialpflichtigkeit des Eigentums:

Neben materiellen Eigentum spielen der Besitz von Arbeit und Wissen eine große Rolle. Sie gelten als Quelle des Reichtums. Die wichtigste Ressource des Menschen ist also der Mensch selbst („Centesimus Annus“, Sozialenzyklika von Papst Johannes Paul II. aus dem Jahre 1991).

 

Quellen:

- http://www.wurmkat.de/gesetze/grundrechte/artikel14.htm , 26.02.2002

- http://www.we-wi-we.de/ethik_wirtschaft_eigentum_individual_&_sozial.htm , (Link geändert nach Hinweis des Webmasters Dr. Benno Kuppler SJ, 5.10.2003)

- Albert und Friederike Loy, Farbe bekennen, Kösel-Verlag GmbH&Co, München, 1996, S.126/127

                                                                                                                                   Katharina K.