Pflicht des Einzelnen-
Eintreten gegen Hass und Gewalt
1. Hass
a) Äußerungen
- Worte
- Taten
- Unterlassungen
- Mimik
b) Ziel
- gegen alle Widerstände geliebt werden
- selbst lieben können
- Vergeltung für vorenthaltene Liebe oder Anerkennung
- Vergeltung für erlittene Beeinträchtigung oder Kränkung
2. Gewalt
Def.: Anwendung von psychischem oder psychischem Zwang auf den Willen des Opfers
a) Formen
- psychische Gewalt
Drohung
Erpressung
Verletzungen durch Worte
- technische Gewalt
Körperverletzung durch Schläge
Zwangshypnose
b) Wertung
- erlaubt: zur Durchführung sittlich berechtigter Ziele
- unerlaubt: zum Erzwingen von Leistungen
3. Gründe für Hass und Gewalt
- unerfüllte oder enttäuschte Liebe
- unerfüllte oder enttäuschte Erwartungen
- Neid, Eifersucht, Rache
- systematische Anreizung und Stachelung
ð all dies ist fehlorientiertes Lieben
4. Widerstandspflicht des Einzelnen
- gesetzliche Verpflichtung, vgl. Art. 20
- moralisch: „Goldene Regel“
- Verwirklichung und Erhalt des Gemeinwohls
- Solidarität
- Erziehung
5. Möglichkeiten, etwas dagegen zu tun
a) Erziehung
b) Sendungen, die sich kritisch mit Gewalt und ihren Folgen auseinandersetzen
c) eigene „Mutlosigkeit“ überwinden
denn:
- viele Konflikte beruhen auf Mangel an Kenntnis und Vorurteilen (andere Religionen,
Völker, Kulturen)
- es sind immer Menschen, die handeln
- Geist der Gewaltfreiheit ist nicht Zeichen von Schwäche, sondern von Stärke
- ureigenste Aufgabe der Christen ist der Einsatz gegen Gewalt
è nicht wegschauen, sondern hinschauen
è nicht raushalten, sondern einmischen
Quellen: http://bpb.de/online/html/body_gg_2.html , 26.02.2002
http://leuninger.de/sozial/gewalt.htm , 26.02.2002
Encarta Enzyklopädie, 1998, Microsoft, 1993-1997
Buchberger, Dr. Michael, Lexikon für Theologie und Kirche, 1. Auflage, Herder Verlag (Freiburg), 1957
Christine W.