Pflicht des Einzelnen-

Eintreten gegen Hass und Gewalt

 

1. Hass

a) Äußerungen

- Worte

- Taten

- Unterlassungen

- Mimik

b) Ziel

- gegen alle Widerstände geliebt werden

- selbst lieben können

- Vergeltung für vorenthaltene Liebe oder Anerkennung

- Vergeltung für erlittene Beeinträchtigung oder Kränkung

2. Gewalt

Def.: Anwendung von psychischem oder psychischem Zwang auf den Willen des Opfers

a) Formen

- psychische Gewalt

    Drohung

    Erpressung

    Verletzungen durch Worte

- technische Gewalt

     Körperverletzung durch Schläge

     Zwangshypnose

b) Wertung

- erlaubt: zur Durchführung sittlich berechtigter Ziele

- unerlaubt: zum Erzwingen von Leistungen

3. Gründe für Hass und Gewalt

- unerfüllte oder enttäuschte Liebe

- unerfüllte oder enttäuschte Erwartungen

- Neid, Eifersucht, Rache

- systematische Anreizung und Stachelung

ð     all dies ist fehlorientiertes Lieben

4. Widerstandspflicht des Einzelnen

- gesetzliche Verpflichtung, vgl. Art. 20

- moralisch: „Goldene Regel“

- Verwirklichung und Erhalt des Gemeinwohls

- Solidarität

- Erziehung

 

5. Möglichkeiten, etwas dagegen zu tun

a) Erziehung

b) Sendungen, die sich kritisch mit Gewalt  und ihren Folgen auseinandersetzen

c) eigene „Mutlosigkeit“ überwinden

 

 denn:

- viele Konflikte beruhen auf Mangel an Kenntnis und Vorurteilen (andere Religionen,

  Völker, Kulturen)

- es sind immer Menschen, die handeln

- Geist der Gewaltfreiheit ist nicht Zeichen von Schwäche, sondern von Stärke   

- ureigenste Aufgabe der Christen ist der Einsatz gegen Gewalt

     

è    nicht wegschauen, sondern hinschauen

è    nicht raushalten, sondern einmischen

 

Quellen: http://bpb.de/online/html/body_gg_2.html , 26.02.2002

               http://leuninger.de/sozial/gewalt.htm , 26.02.2002

               Encarta Enzyklopädie, 1998, Microsoft, 1993-1997

               Buchberger, Dr. Michael, Lexikon für Theologie und Kirche, 1. Auflage, Herder Verlag (Freiburg), 1957

 

Christine W.